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Aktienrechtliche Klagen

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Verantwortlichkeitsklage

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Verantwortlichkeitsklage

Mit der Geschäftsführung oder Verwaltung (formell oder faktisch) betraute Personen haften der Gesellschaft und im Falle des Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie aus Pflichtverletzung absichtlich oder fahrlässig verursachten.

Synonyme:

  • Haftungsklage aus Verwaltung
  • Organhaftungsklage

Gesetzliche Grundlage

VERANTWORTLICHKEITSKLAGE

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich (persönliche) Verantwortlichkeit von Organpersonen   Gilt auch für Organe einer GmbH oder Genossenschaft
Gegenstand Schadenersatz bei Schäden durch Pflichtverletzung von Organen    
Klagefrist Innert der Verjährungsfrist (siehe unten)    
Abgrenzung
  • Haftung aus Vertrag
  • Haftung aus unerlaubte Handlungen
  • Art. 52 AHVG (eigenständige Haftung des VR für Sozialversicherungs-beiträge)  
Ob paulianische Anfechtungs-tatbestände nach Art. 286 ff. SchKG zu einer Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR führen ist umstritten (vom Bundesgericht bejaht)
Aktivlegitimation Grundsatz: Gesellschaft    
Aktionär Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Gläubiger Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich)  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Passivlegitimation
  • Verwaltungsrat (persönlich)
  • Geschäftsleitung (materielle Organe)
  • Liquidatoren
  • Sachwalter
  • Je einzeln
  • «Faktische» Organe werden auch erfasst (z.B. Alleinaktionär, der im Hintergrund die Fäden zieht o. die Konzern-muttergesellschaft)
  • Erforderlich ist eine (dauerhafte) massgebende Mitwirkung bei der Willensbildung der Gesellschaft (Berater, die Entscheidungen lediglich vorbereiten sind gs. nicht erfasst)  
Anfechtungsgründe/ Klagegründe Schaden aus Pflichtverletzung der Organe    
Pflichtverletzung «business judgement rule» als Umgrenzung der geforderten Sorgfalt
Verschulden Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt   Sofern der Beklagte urteilsfähig ist, ist ein Verschulden praktisch immer gegeben  
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR,

  • wenn Ermächtigung durch Statuten und
  • in Organisationsreglement definiert
Haftung nur für sorgfältige

  • Auswahl
  • Instruktion und
  • Überwachung des Delegierten
Unbefugte Delegation Normale Haftung nach Art. 754 OR  
Schaden Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung des VR
  • Oft schwieriger Nachweis (z.B. entgangener Gewinn)
  • Falls Schaden nicht bezifferbar, ist er nach Ermessen des Richters zu schätzen (Art. 42 OR)
  • Diverse Herabsetzungsgründe (z.B. Selbst- oder Drittverschulden)  
Kausalzusammenhang Pflichtwidrigkeit des VR muss Ursache des bewirkten Schadens sein Bei Unterlassungen ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des VR eingetreten wäre  
Konkurrenzen  
Anerkennung und Vergleich Möglich Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig  
Verjährung
  • 5 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (relative Verjährungsfrist)
  • 10 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Verjährungsfrist; Art. 760 OR)
  • (längere) strafrechtliche Verjährung bei strafbaren Handlungen  
 

Weiterführende Informationen

» Haftung des Verwaltungsrats

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